Lexikon A-Z
Abgeltungsteuer (LV)
Auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne sind ab dem 01.01.2009 pauschal 25% Abgeltungssteuer fällig. Steuerfrei bleib nur ein Sparerpauschbetrag von 801,- EUR (1.602,- EUR für Ehepaare). Ein Bestandsschutz gilt für Gewinne aus Aktien und Fondsanteilen, wenn diese vor dem 31.12.2008 gekauft und anschließend zwölf Monate nicht angetastet wurden.
Für private Lebens- und Rentenversicherungen gelten die Regelungen der Abgeltungssteuer nicht, hier bleibt es beim Halbeinkünfteverfahren (einzige Ausnahme ist der Verkauf eines Vertrages vor Ablauf von 12 Jahren).
Ablauf (LV)
Ende der Versicherung durch Zeitablauf. Bei der Risikoversicherung bedeuted dies das Ende der Gefahrtragung. Bei Verträgen mit Erlebensfallleistung (z.B. Rentenverischerung, klassische Lebensversicherung) wird die Leistung fällig.
Ablaufleistung (LV)
Begriff der Lebensversicherung. Ablaufleitung ist der Kapitalbetrag, der im Erlebensfall bei Vertragsende an den Bezugsberechtigten ausgezahlt wird. Die Ablaufleitung setzt sich zusammen aus der garantierten Versicherungssumme / Rente und den entstandenen Überschüssen (nicht garantiert)
Ablehnung (BU, KV, LV)
Zurückweisung eines Versicherungsvertrages - es kommt also kein Vertrag zu Stande. Grund hierfür kann bspw. der schlechte Gesundheitszustand des Antragsstellers sein.
Abrufphase
Die Abrufphase ist ein Begriff aus der privaten Altersvorsorge. Während dieser Phase besteht die Möglichkeit, die versicherte Erlebensfallleistung (Rente oder Kapitalabfindung) vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Abschlusskosten
Aufwendungen beim Vertragsabschluss. Dazu gehören Aufwendungen für den Außendienst und die Anlage im Verwaltungssystem. Außerdem zählen hierzu noch Kosten, die bei der Antrags- und Risikoprüfung anfallen und die Kosten für die Ausfertigung der Versicherungspolice. Die Abschlusskosten werden über die ersten 5 Jahre der Vertragslaufzeit verteilt und von dem Versicherungsnehmer über die Versicherungsbeiträge bezahlt.
Abstrakte Verweisung (BU)
Diese bedeutet, dass man im Falle der Berufsunfähigkeit im ausgeübten Beruf nicht unbedingt Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhält. Die Versicherung kann den Versicherten auf andere Berufe verweisen, die mit dem noch verbliebenen Rest an Arbeitskraft ausgeübt werden können. Dies gilt unabhängig davon, dass es für solche Tätigkeiten auch einen Stellenmarkt gibt. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung auf eine solche abstrakte Verweisung verzichtet.
Abtretung (Riester)
Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen können abgetreten oder verpfändet werden. Bei Riesterverträgen ist dies nicht möglich, da die Förderung ausschließlich der Altersvorsorge des Versicherten dienen soll. (Gleiches gilt für Basisrenten.
ADL / ATL (Pflege)
instrumental activitys of daily living / Aktivitäten des täglichen Lebens
Alterseinkünftegesetz -AltEinkG (Riester)
Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen.
Altersvermögensgesetz -AVmG (Riester)
Seit dem 01.01.2002 in Kraft. Das AVmG regelt u. a. die zusätzliche freiwillige sowie kapitalgedeckte Altersvorsorge („Riester-Rente“). Durch staatliche Förderungen wird seit dem der Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge staatlich unterstützt.
Altersversorgung
Die finanzielle Absicherung im Rentenalter. Hierbei kann es sich um unterschiedliche Versorgungsformen handeln. Die Bezeichnung gilt sowohl für Einkommen aus Mieten, Kapitaleinkünften oder sonstigem Vermögen.
Altersvorsorge
Die Gesamtheit aller Maßnahmen, die getroffen werden, um nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben von gespartem Vermögen und Rücklagen oder erworbenen Anwartschaften den weiteren Lebensunterhalt bestreiten zu können, ohne den Lebensstandard senken zu müssen. Die Riester-Rente stellt dabei eine von vielen Möglichkeiten zur Altersvorsorge dar.
Altervorsorgevermögen
Wer bereits staatlich gefördert ein Altersvorsorgevermögen angespart hat, kann einen Teil oder alles für die Anschaffung oder den Bau der eigenen vier Wände verwenden. Dasselbe gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Altersvorsorge-Eigenheimbetrag (§ 92a EStG) (Riester)
Zur Anschaffung oder Herstellung von eigen genutztem (inländischem) Wohneigentum darf der Riester-Sparer aus seinem Riester-Vertrag den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnehmen. Dieser muss mindestens 10.000 Euro betragen und darf maximal 50.000 Euro betragen (vorausgesetzt, dass genügend Vermögen im Vertag vorhanden ist). Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag muss spätestens bis zum 65. Lebensjahr in monatlich gleich bleibenden Raten in einen Altersvorsorge-Vertrag zurückfließen. Das muss nicht zwingend der Vertrag sein, aus dem Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entnommen wurde.
Ebenso kann der Zulageberechtigte kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und riestergeförderte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie oder für die Anschaffung von Geschäftsanteilen an einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaft für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung verwenden.
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) (Riester)
Das AltZertG ist das Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen. Produkte müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um als Riester-Produkte zugelassen zu werden. Diese Kriterien werden sind im AltZertG genannt. Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten die Produkte eine Zulassung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) als zertifiziertes Riester-Produkt. Kriterien: Siehe Zertifizierung.
Ambulante Behandlung (KV)
Unter ambulanter Behandlung versteht man i.d.R. die ärztliche Behandlung durch einen Arzt / Zahnarzt / Heilpraktiker oder in der Ambulanz eines Krankenhauses.
Ambulant betriebene Einrichtungen, die nicht als niedergelassene Praxis, sondern in Form einer Kapitalgesellschaft oder einer anderen "juristischen Person" betrieben werden, begründen keinen Leistungsanspruch. Die MB/KK beschränken die Wahl des Behandlers auf niedergelassene (approbierte) Ärzte & Zahnärzte, ggf. auf Heilpraktiker im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes.
Ambulante Pflege
Häusliche Pflege von Pflegebedürftigen. Die Pflegepersonen sind entweder Angehörige, Bekannte oder Personal von Pflegediensten.
Angemessenheitsprüfung BU-Rente (BU)
Es wird geprüft, ob die beantragte Rente in einem angemessenem Verhältnis zum Einkommen und zu bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen des Versicherungsnehmers steht.
Eine Berufsunfähigkeitsrente gilt in der Regel dann als angemessen, wenn der gesamte BU-Schutz (also aus allen Policen) nicht mehr als 70 Prozent des Bruttoeinkommens ausmacht.
Anpassungsklausel (KV)
Wenn sich Rahmenbedingungen ändern, kann diese greifen, um die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung eines Versicherungsvertrages wiederherzustellen. Die bekannteste ist bestimmt die Beitragsanpassungsklausel.
Anwartschaft (KV)
Es ist nicht immer sinnvoll, einen Krankenversicherungsschutz, wenn man ihn vorübergehend nicht mehr braucht, einfach zu beenden und bei erneutem Bedarf einen neuen Schutz zu beantragen. Das sind z.B.
Wartezeiten, neu hinzugetretene Vorerkrankungen, höheres Eintrittsalter.
Die Anwartschaftsversicherung sieht vor, dass die ursprünglichen Rechte und Pflichten der Partner des Versicherungsvertrages ruhen ('Ruhensversicherung'). Der Versicherer sichert zu, dass er nach der Anwartschaftszeit wieder zu den alten Bedingungen Versicherungsschutz gewährt und dass der Versicherungsnehmer einen stark reduzierten Anwartschaftsbeitrag zahlt.
Der Beitrag ist so bemessen, dass die Verwaltungskosten gedeckt sind, und die Alterungsrückstellungen weiterhin aufgebaut werden. So kann nach der Anwartschaftszeit die Versicherung zum Beitrag nach dem ursprünglichen Eintrittsalter fortgeführt werden kann.
Gründe für eine Anwartschaftsversicherung können sein:
- Krankenversicherungspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit
- Anspruch auf Familienhilfe
- Anspruch auf freie Heilfürsorge
- außergewöhnliche Notlage
- längerer Auslandsaufenthalt
- Arbeitslosigkeit
- Stellenlosigkeit
Arbeitsunfähigkeit (KV)
Begriffsdefinition für die Krankentagegeldversicherung
In der PKV ist die Versicherungsleistung an die völlige (100%ige) Arbeitsunfähigkeit gebunden. Diese liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, Selbstständige oder freiberuflich Tätige auch nicht mitarbeitend, leitend oder aufsichtsführend.
Arbeitsunfall (KV)
Arbeits- bzw. Berufsunfälle sind in der PKV mitversichert. Besteht gleichzeitig Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, geht deren Leistung vor. Der Krankenversicherer ist dann nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, die trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Unbeschadet hiervon sind Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld. In der Krankentagegeldversicherung sind Arbeits- bzw. Berufsunfälle ebenfalls mitversichert.
Arzneimittel (KV)
Die AVB enthalten keine Definition von Arzneimitteln. Maßgebend sind daher die Begriffe aus den §§ 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes. In erster Linie gibt es "Fertigarzneimittel", aber auch Präparate, die nach individueller ärztlicher Verordnung von Apotheken hergestellt werden. Als Arzneimittel gelten nicht: Lebensmittel, kosmetische Mittel, Körperpflegemittel und andere Bedarfsgegenstände des täglichen Lebens. Arzneimittel bedürfen der ärztlichen Verordnung und sind aus der Apotheke zu beziehen.
Arztanordnungsklausel (BU)
Beantragt ein Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente, muss er entsprechende ärztliche Unterlagen einreichen bzw. die Versicherung wird ihre Ärzte mit der Beurteilung der Frage der Berufsunfähigkeit beauftragen. Stellen die Ärzte fest, dass zwar Berufsunfähigkeit vorliegt, diese aber durch eine entsprechende Behandlung oder Operation voraussichtlich beseitigt werden kann, kann die Versicherung ihre Leistung von der Voraussetzung abhängig machen, dass der Versicherte diese Operation durchführt. Bei Abschluss eines Vertrages sollte man darauf achten, dass eine solche Klausel nicht enthalten ist.
Ärztekammer (KV)
Die Ärztekammern haben bspw. die Aufgabe, die Interessen der Ärzte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen, auf ein gutes Verhältnis der Ärzte untereinander hinzuwirken, die Fortbildung zu fördern, Sozialeinrichtungen für die Ärzte und deren Angehörige zu schaffen, den öffentlichen Gesundheitsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen...uvm.
Ärztliche Berufsverbände (KV)
Sie vertreten die wirtschaftlichen und fachlichen Interessen der Mitglieder.
- Verband der Ärzte Deutschlands (Hartmannbund) e.V.
- Verband der angestellten Ärzte Deutschlands (Marburger Bund) e.V.
- Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands (NAV) e.V.
- Deutscher Ärztebund
- Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e.V.
- Bund der Deutschen Medizinalbeamten e.V.
- Deutscher Kassenarztverband
Ärztliches Gutachten (BU)
Im Leistungsfall ist es erforderlich, dass ein Arzt die Berufsunfähigkeit feststellt. Am Anfang wird die Feststellung durch die behandelnden Ärzte stehen, womit die Berufsunfähigkeitsrente bei der Versicherung beantragt werde kann. Meist genügt den Versicherungen aber eine solche Bescheinigung nicht, sie beauftragen deshalb ihre eigenen Ärzte mit der Prüfung der Berufsunfähigkeit und lassen sich entsprechende Gutachten erstellen. Sie können auch während des Bezuges der Rente jährlich neue ärztliche Untersuchungen und Gutachten anfordern.
Aufschubzeit (LV)
Begriff aus dem Bereich der Lebensversicherung. Die Aufschubzeit entspricht der Zeitspanne zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Beginn der Rentenzahlung. In dieser Zeitspanne ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Beitrag zu zahlen, während das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, den Versicherungsschutz zu erbringen.
Aussteuerung (KV)
Aussteuerung ist ein spezifischer Begriff in der GKV im Bereich der Krankengeldzahlung:
Die Zahlungsdauer beträgt 78 Wochen (inkl.6 Wochen Entgeltfortzahlung bei Arbeitnehmern) für ein und dieselbe Krankheit innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren. Dann wird ausgesteuert, das heißt, die Zahlung von Krankengeld wird eingestellt, und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende weiterhin arbeitsunfähig ist oder ob Rentenansprüche bestehen.