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Lexikon - die wichtigsten Fachbegriffe

Banksparplan (Riester)
Als „Riester-Produkt“ zertifiziert und wird auf diesem Wege auch als private Altersvorsorge genutzt wird. Als Rendite zahlen Bank oder Versicherung Zinsen und Zinseszinsen in den Vertrag.

Bauliche Maßnahmen

Bei ambulanter Pflege: Sie dienen dazu, die häusliche Pflege von Pflegebedürftigen zu ermöglichen. Dazu gehören bspw. das Anbringen von Badewannenhilfen, Handgriffen, Rampeneinbau, Rollstuhllifte etc.

Barwert

Gegenwartswert einer Anwartschaft auf eine noch nicht fällig gewordene Leistung. In der Lebensversicherung berücksichtig der Barwert nicht nur die Diskontierung (Abzinsung) der Versicherungsleistung, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, ob und wann diese fällig wird.

Basisrente
"Die Basis-, bzw. “Rürup“-Rente ist eine private, kapitalgedeckte Rentenversicherung, die steuerlich gefördert wird. Bei ihr wird eine monatliche, lebenslange Rente - frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahrs - zugesagt" (Bundesministerium für Finanzen)

Befreiungsmöglichkeit bei Rentnern (Krankenversicherung)
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht tritt mit dem Rentenantrag ein, sofern die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Rente der GRV erfüllt sind, und seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bestand. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragssteller freiwillig oder als Pflichtmitglied in der GKV versichert war. Bei Hinterbliebenenrenten kann die Vorversicherungszeit auch durch den Verstorbenen erfüllt werden.

Beispiel:
Aufnahme der Berufstätigkeit: 01.01.70
Ende der Berufstätigkeit: 31.12.99
= 30 Beschäftigungsjahre/Zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit
= 15 Jahre
9/10 daraus
= 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage.

Der Rentenantragsteller muss also in den letzten 15 Jahren mindestens 13 Jahre, 6 Monate und 3 Tage in der GKV versichert gewesen sein, um als Rentner in der KVdR pflichtig zu werden. Den eigenen Mitgliedszeiten stehen Zeiten der Mitversicherung als Familienangehörige eines Kassenmitgliedes gleich.

Der nach diesen Bestimmungen versicherungspflichtige Rentenantragsteller kann sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.

Diese Befreiung ist unwiderruflich. Eine Rückkehr in die GKV ist nicht mehr möglich. (Auch keine freiwillige Versicherung)

Befreiungsmöglichkeit bei Studenten (Krankenversicherung)
Wer als Student von der Krankenversicherungspflicht erfasst wird, kann sich hiervon befreien lassen. Die Versicherungspflicht in der GKV beginnt mit der Einschreibung als Student bzw. nachrangig erst bei Wegfall einer bestehenden Familienversicherung in der GKV.

Die Befreiung kann bereits vor Beginn des Studiums beantragt werden, so dass Versicherungspflicht gar nicht erst eintritt. Unabhängig davon kann aber auch noch in den ersten drei Monaten zu Beginn der Versicherungspflicht ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung wird ab Beginn der Versicherungspflicht, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirksam, sonst vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt.

Zuständig für den Befreiungsantrag ist die Ortskrankenkasse am Wohnort oder Studienort. Bestand bereits eine studentische Pflichtversicherung, ist der Befreiungsantrag an die Kasse zu richten, bei der der Student zuletzt versichert war. Das kann auch eine Ersatzkasse sein. Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden.

Diese Befreiung unwiderruflich. Sie gilt, solange der Betreffende studiert. Ausnahme: Es tritt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. als Arbeitnehmer) ein.

Befreiungsmöglichkeiten bei Arbeitnehmern (Krankenversicherung)
Befreien lassen können sich die privatversicherten Arbeitnehmer, die wegen ihres die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigenden Einkommens zunächst versicherungsfrei waren, durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze aber von der Versicherungspflicht eingeholt werden. Nicht befreien lassen kann sich, wer aus anderen Gründen (z.B. durch Einkommensminderung) versicherungspflichtig wird.

Die Befreiung gilt immer für den Tatbestand, für den sie ausgesprochen wurde. Ein Arbeitnehmer ist so lange befreit, solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Dies gilt auch dann, wenn er den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze erzielt. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses führt allenfalls zu einer Unterbrechung der Befreiung, nicht aber zu deren Beendigung. Sobald das Arbeitsverhältnis - egal mit welchen Bezügen - wieder aufgenommen wird, lebt auch die Befreiung wieder auf. Sie gilt auch dann noch, wenn der Versicherte als Rentner im Angestelltenverhältnis (oder als Arbeiter) weiterarbeitet.

Ein Befreiungsrecht haben auch Beschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des gleichen Betriebes herabsetzen. Voraussetzung für diese Befreiung ist allerdings, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei war.

Befreiungsberechtigt sind auch Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine Berufstätigkeit von max. 30 Stunden wöchentlich beim bisherigen Arbeitgeber ausüben. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Zeit der Elternzeit.

Ein neues Befreiungsrecht wurde Ärzten im Praktikum (AiP) eingeräumt. Das Befreiungsrecht kann innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht ausgeübt werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

Ein privater Versicherungsschutz muss für die Befreiung nicht nachgewiesen werden. Die Befreiung ist unwiderruflich.

Beginn des Versicherungsschutzes

Dieser wird als materieller Versicherungsbeginn bezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.

Behandlungspflege
Hierzu gehören diagnostische und therapeutische Tätigkeiten, wie etwa Blutdruckmessung, Medikamentengabe, Blutentnahmen, Injektionen etc. Nach ärztlicher Anweisung können auch Angehörige bzw. ehrenamtliche Pflegepersonen Teile dieser Arbeit verrichten.

Beihilfe

Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates erhalten Beamte (und Angehörige) eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Das Beihilferecht gilt für den gesamten öffentlichen Dienst (Bund, Länder und Kommunen), jedoch haben einzelne Länder durch Rechtsverordnungen eigene Beihilfebestimmungen erlassen, deren Inhalt von den Beihilfevorschriften des Bundes abweicht.

Beihilfeberechtigte Personen
- Beamte und Richter
- Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand (Pensionäre)
- Familienangehörige und Hinterbliebene, solange sie Dienstbezüge, Ruhegeld, Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag erhalten

Beihilfeberechtigung der Ehegatten:
Je nach Höhe des eigenen Einkommens sind Ehegatten bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Dabei liegt die Verdienstgrenze bei 18.000 € im Vor-Vorjahreszeitraum. Die Regelungen einiger Bndesländer weichen davon ab.

Beihilfeberechtigung bei Kindern:
Kinder sind solange berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Anspruch auf Beihilfe mit Vollendung des 25. Lebensjahres, verlängert um Wehr- und Ersatzdienst.

Weitere beihilfeberechtigte Personen:

Obwohl die Beihilfe auf beamtenrechtlichen Besonderheiten beruht, sind aufgrund von tarifvertraglichen Vereinbarungen auch Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Dieser Personenkreis unterteilt sich in drei Kategorien:

- krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss
- krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss.

Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind auf die Sachleistungen der GKV angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für solche Anwendungen, für die die gesetzliche Kasse keine Leistungen vorsieht oder nur einen Zuschuss leistet.

Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit Arbeitgeberzuschuss sind ebenfalls auf Sachleistungen angewiesen. Ein Beihilfeanspruch besteht nur für die durch die Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten. Auch bei den privat krankenversicherten Personen sind nicht die gesamten Kosten beihilfefähig, denn die Leistungen der Krankenversicherung werden in einem bestimmten Verhältnis angerechnet.

Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberzuschuss haben einen vollen Beihilfeanspruch entsprechend der für Beamte geltenden Beihilfebestimmungen. Allerdings wurde in einigen Bundesländern der Beihilfeanspruch für neu eingestellte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst inzwischen gestrichen.

Beihilfe: Private Krankenversicherung als Ergänzung
Warum braucht ein Beihilfeberechtigter noch eine private Krankenversicherung?
Die Bemessungssätze der Beihilfe sind darauf abgestellt, dass diese lediglich eine ergänzende Hilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen ist. Deshalb muss für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kosten selbst Vorsorge getroffen werden.

Dafür bietet die PKV die besten Voraussetzungen, denn sie trägt den individuellen Bedürfnissen des Beihilfeempfängers an den Versicherungsschutz durch die speziellen Beihilfetarife (Prozent-Tarife) gezielt Rechnung. Ein weiterer Vorteil: Der Beihilfeempfänger hat Versicherungsschutz als "Privatpatient" zu einem Beitrag, der meist weit unter dem der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

100%-Grenze
Versicherungsschutz und Beihilfe dürfen nicht zu einer "Überversicherung" führen. Deshalb darf der Erstattungsprozentsatz zusammen mit dem Beihilfebemessungssatz 100% nicht übersteigen.

Beitrag in der PKV
Der Beitrag ist der Preis für den gewährten Versicherungsschutz: Der Versicherte zahlt den Beitrag für die Zusage, im Versicherungsfall den vereinbarten Versicherungsschutz zu haben und nicht für die in Anspruch genommene Leistung.

Der Beitrag in der PKV ist risikogerecht. Das Risiko ist alters- und geschlechtsabhängig und wird je Tarif statistisch erfasst. Dadurch kann festgestellt werden, wie hoch der Leistungsbedarf in den einzelnen Personen-, Tarif- und Altersgruppen ist. Dividiert man diesen Betrag durch die Zahl der Versicherten der jeweiligen Gruppe, erhält man den sogenannten "Pro-Kopf-Schaden". Dieser ist die Kalkulationsgrundlage für den Beitrag.

Der bei Vertragsabschluss festgelegte Beitrag ändert sich nicht aufgrund der durch das Älterwerden des Versicherungsnehmers verursachten höheren Leistungen. Grund: der Beitrag enthält eine Rückstellung für die altersbedingten Mehrausgaben (=Altersrückstellung).

Für Kinder gelten andere Rechnungsgrundlagen. Die Kinderbeiträge sind reine Risikobeiträge - also ohne Alterungsrückstellung. Ab einem gewissen Alter zahlt die versicherte Person ab Beginn des folgenden Kalenderjahres den Erwachsenenbeitrag (evtl. zuvor noch einen Jugendbeitrag) Die Alterseinstufung ändert sich dann während der gesamten Vertragsdauer nicht mehr.

Beitragsveränderungen haben entstehen durch die Verteuerung der Heilbehandlungskosten bzw. in einer erhöhten Inanspruchnahme medizinischer Leistungen.

Beitragsanpassungs-Klausel gem. § 172 VVG
Die Gesellschaften sind im Bereich der BU-Versicherung berechtigt, bei einem wahrscheinlich längere Zeit andauernden und nicht vorhersehbar gestiegenen Leistungsbedarf die Beiträge während der Versicherungsdauer neu festzusetzen, sofern dies erforderlich scheint. Somit kann die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen gewährleistet werden. Einige Versicherungsunternehmen verzichten allerdings auf diese Klausel.

Beitragsanpassungs-Klausel gem. § 41 VVG
Die Beitragsanpassungsklausel gemäß § 41 VVG besagt, dass bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht das Versicherungsunternehmen auf Grund der höheren Gefahr die Möglichkeit hat, die Beiträge zu erhöhen oder den Vertrag zu kündigen, falls das gestiegene Risiko auch mit einer höheren Prämie nicht zu tragen ist. Einige Versicherungsunternehmen verzichten allerdings auf diese Anwendungsmöglichkeit.

Beitragsbefreiung

Eine Beitragsbefreiung kann bei verschiedenen Versicherungen vertraglich vereinbart werden. Bei Einschluss der Beitragsbefreiung wird die Hauptversicherung unter bestimmten Umständen kostenfrei weitergeführt. Im Falle der Pflegeversicherung wird man bei Eintritt des Pflegefalls in der abgesicherten Pflegestufe von der Zahlung der Beiträge befreit. Es kann bei einigen Versicherern vereinbart werden, ab Pflegestufe 1 von der Beitragspflicht befreit zu werden, auch wenn der eigentliche Schutz erst für die Pflegestufe 2 oder 3 vereinbart ist.

Beitragsbemessungsgrenze
Begriff der Sozialversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt den Bruttohöchstbetrag an, bis zu dem Beiträge erhoben werden. Liegt das Bruttoeinkommen über diesen Betrag, steigt der Beitrag zur Sozialversicherung nicht mehr an. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten-/Arbeitslosenversicherung und die Kranken-/Pflegeversicherung durch Rechtsverordnung festgelegt. Die jährliche Anpassung richtet sich nach der Entwicklung der Bruttolohnsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige unterschiedlich hoch.

Beitragsberechnung BU
Der Beitrag zu einer BU-/EU-Versicherung berechnet sich aus den sogenannten biometrischen Risiken. Diese sind z.B. Alter, Geschlecht, Beruf und Vorerkrankungen. Auf Grundlage dieser Angaben bestimmt das Versicherungsunternehmen den zu zahlenden Beitrag.

Beitragsdynamik
Planmäßige Erhöhung der Beiträge und somit der Leistungen zu einem festgelegten Prozentsatz bei laufender Beitragszahlung. Dies dient dem Inflationsausgleich und evtl. auch dem Ausbau des Versicherugsschutzes.

Beitragsgarantie (Riester)
Begriff für die Riesterrente: Zum vereinbarten Rentenbeginn stehen mindestens die bis dahin eingezahlten Beiträge und die dem Vertrag zugeflossenen staatlichen Zulagen für die Bildung der Rente zur Verfügung. Sofern Kapital für Wohneigentum (Entnahme für Wohnzwecke) verwendet wurde, verringert sich dieser Mindestbetrag entsprechend.

Beitragsrückgewähr
Todesfallleistung in der privaten Rentenversicherung, bei der die Summe der bis dahin gezahlten Beiträge (abzüglich der Beiträge für eine eventuell vereinbarte Zusatzversicherung, Ratenzahlungszuschläge und Stückkosten) bei Tod in der Aufschubzeit gezahlt werden.
Bei der Riester Rente wird statt der Beiträge aus dem Vertragsguthaben eine Hinterbliebenenrente als Todesfallleistung ausgezahlt. Desweiteren ist auch eine Übertragung des Vertragsguthabens auf einen zertifizierten geförderten Vertrag des Ehepartners möglich. Das Vertragsguthaben entspricht je nach bereits zurückgelegter Laufzeit des Vertrages u. U. nicht den eingezahlten Beiträgen, da aus diesen auch Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten entnommen werden.

Beitragsstundung bei BU
Die Beitragsstundung kommt dann zum tragen, wenn die Gesellschaft die Leistungspflicht prüft, der Versicherte in diesem Zeitraum über kein Einkommen mehr verfügt und so die Beiträge für seine BU-Versicherung nicht mehr bezahlen kann. Viele Gesellschaften bieten in diesem Fall dem Versicherten die Möglichkeit, die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos zu stunden.

Beitragszeiten (gesetzliche Rentenversicherung)
Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind beziehungsweise als gezahlt gelten. Dazu rechnen zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten.

Berufseinsteigerbonus (Riester)
Förderberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine Extra-Zulage von 200€, die automatisch bei Beantragung der Altersvorsorgezulage gewährt wird. Es erfolgt eine Kürzung dieser Zulage, wenn nicht der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird.

Berufsgruppentariffierung
Der Versicherungsnehmer wird nach folgenden Kriterien in eine Berufsgruppe eingestuft:
Der Personalverantwortung.
Der Anteil der Bürotätigkeit an einem festen Arbeitsplatz.
Der Anteil der körperlichen Tätigkeit.

Berufsunfähigkeit

In der privaten BU-Versicherung ist Berufsunfähigkeit gegeben, wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall voraussichtlich mindestens 6 Monate außer Stande ist, seinen Beruf auszuüben.

Berufsunfähigkeit: Allgemeine Erklärung
Begrifflich sind "Berufsunfähigkeit" und "Arbeitsunfähigkeit" streng zu unterscheiden. Berufsunfähigkeit wird in der Regel angenommen, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50% erwerbsunfähig bleibt. Die Deckung dieses Risikos ist nicht Aufgabe der Krankentagegeldversicherung. Mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit endet die Krankentagegeldversicherung.

Besteht jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit im Rahmen eines laufenden Versicherungsfalls Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis erst mit dem Ende der Leistungspflicht, spätestens nach Ablauf von 3 Monaten.

Berufsunfähigkeitsrente

Die BU-Versicherung zahlt bei Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Rente. Diese Rente wird gezahlt, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Berufsunfähigkeitsrente wird gezahlt bis zum Ende der Versicherungsdauer.

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)
Sie schützt den Versicherten vor finanziellen Einbußen im Schadenfall (z.B. Unfall, Erkrankung). Wichtig ist hier i.d.R. nicht die Rendite, da es sich um eine Risikoversicherung handelt. In erster Linie geht es um die Leistungszusagen und die Bedingungswerke der Versicherungsunternehmen. Seit dem 1. Januar 2001 gibt es dabei keine gesetzliche Absicherung gegen Berufsunfähigkeit mehr. Dadurch wird die private Vorsorge gegen Berufsunfähigkeit wesentlich bedeutender.

Berufswechsel
Bei dem Abschluss der BU-Versicherung ist der erlernte und ausgeübte Beruf anzugeben. Anhand dieses Berufes stuft die Versicherung das Risiko ein und setzt einen Beitrag fest. Für diesen Beruf wird dann der Vertrag abgeschlossen. Wechselt man während der Laufzeit den Beruf, sollte man dies der Versicherung mitteilen, damit die Versicherung angepasst wird. Versäumt man dies, kann es bei Eintritt der Berufsunfähigkeit passieren, dass man zwar im neuen Beruf, aber nicht im vertraglich vereinbarten Beruf berufsunfähig ist. Eine Berufsunfähigkeitsrente wird dann nicht gezahlt. Dies kann passieren, wenn man einen Beruf mit einem höheren Gesundheitsrisiko ausübt. Viele Gesellschaften verzichten auf die Meldepflicht bei Berufswechsel.

Bezugsrecht / Bezugsberechtigung
Begriff der Lebensversicherung und Unfallversicherung bei Vereinbarung einer Leistung im Todesfall: Der Versicherungsnehmer kann durch seine Willenserklärung bestimmen, wer die Versicherungsleistung bei Fälligkeit erhalten soll. Hat der VN den Widerruf ausgeschlossen (unwiderrufliches Bezugsrecht), so wird mit dem Eintritt der Unwiderruflichtkeit sofort das sofort das Bezugsrecht bei Fälligkeit der Versicherungsleistung erworben.

Bonussystem
Beim Bonussystem wird die jährliche Überschusszuweisung in eine zusätzliche beitragsfreie Rente umgewandelt. Jeder einzelne Bonus selbst ist wie eine Lebensversicherung kalkuliert (Höchstrechnungszins, Risikoanteil und Anteil für laufende Kosten, Vertragsgrundlagen wie Grundvertrag). Der Bonus nimmt wie die Grundversicherung an der Überschussbeteiligung teil

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