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Ehegattenverträge (Riester)
Ist bei einem Ehepaar nur einer der Partner zum förderberechtigt, so hat dennoch auch der andere nicht förderberechtigte Ehepartner Anspruch auf staatliche Förderung. Einzige Voraussetzung: Jeder Ehepartner schließt einen eigenen Vorsorgevertrag. Man spricht von mittelbar förderberechtigten Personen.

Eigenheimrente "Wohn-Riester" (Riester)
Das ist eine neue Form der Riester-Rente. Mit ihr ist es nun auch möglich, staatliche Zulagen für die zusätzliche private Altersvorsorge in den Hausbau oder den Kauf einer Wohnung zu investieren – vorausgesetzt, die Immobilie wird vom Empfänger selbst bewohnt.

Einmalbeitrag
Bei einer Versicherung gegen Einmalbeitrag wird der Beitrag für die gesamte Versicherungsdauer einmalig in einer Summe entrichtet. In der Lebens/-Rentenversicherung kann der VN ein Kapital einzahlen, wofür er eine lebensange Rente erhält.

Eintrittsalter
Das Lebensalter des VN bei Versicherungsbeginn. Das Eintrittsalter ist ein maßgebender Faktor für die Höe des Beitrages. (Je jünger desto günstiger, bzw höher die Leistung).

Endalter
Alter, zu dem der Lebensversicherungsvertrag endet oder zu dem bei kapitalbildenden Versicherungen die Ablaufleistung fällig wird. Da kein Versicherungsnehmer abschätzen kann, wann er tatsächlich in Rente gehen wird, bieten viele Versicherungsunternehmen einen flexiblen Rentenbeginn an. Siehe Abrufphase.  

Erstprüfung  (BU)
Die Prüfung der Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitsrente durch die Gesellschaft bei der erstmaligen Antragstellung. Nach der Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente kann die Gesellschaft jährlich durch Nachprüfungen feststellen lassen, ob die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeitsrente noch erfüllt sind.

Erwerbsminderungsrente  (BU)
Durch Gesetzesänderung in 2001 gibt es nur noch Erwerbsminderungsrenten ohne Berufsschutz. Dabei gibt es die volle Erwerbsminderungsrente, wenn man nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei einer verbliebenen Leistungsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Bei der Beurteilung kann dabei auf jede Tätigkeit verwiesen werden, egal welcher Beruf bisher ausgeübt wurde.

Die gesetzliche Erwerbminderungsrente wird unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt:
Die entsprechende Person ist erwerbsunfähig.
Die entsprechende Person kann in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten nachweisen.

Die entsprechende Person hat vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.

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