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Familienversicherung (KV)
Darunter versteht man die kostenfreie Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die vom Hauptversicherten überwiegend unterhalten werden, sowie Pflegekinder. Familienversicherte können -
Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind;
weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schule und Berufsausbildung befinden;
über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul-
ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für Unterhalt zu sorgen.
Für Kinder, bei denen ein Elternteil nicht Mitglied de GKV -
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung:
Die Familienangehörigen müssen sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten
dürfen nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein
dürfen nicht versicherungsfrei sein (Ausnahme: geringfügige Beschäftigungen)
dürfen nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein, und
dürfen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat in 2009 € 360,-
Zum Gesamteinkommen gehören insbesondere
Brutto-
Arbeitseinkommen
Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung
der Zahlbetrag von Renten und Pensionen.
Nicht zum Gesamteinkommen gehören z.B.
BAföG
Kindergeld
Erziehungsgeld
Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, besteht ein Wahlrecht für das Mitglied, nicht für die Familienangehörigen. Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.
Freie Arztwahl (KV)
Es besteht freie Arztwahl unter den niedergelassenen (approbierten) Ärzten und Zahnärzten. Auch dürfen Heilpraktiker (nach dem Deutschen Heilpraktikergesetz) in Anspruch genommen werden, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Unterschiedliche Behandlung bei PKV und GKV:
Privat:
Behandlung im Vertragsverhältnis als Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte/Zahn-
Gesetzlich:
Behandlung im gesetzlichen Rahmen der "wirtschaftlichen Behandlungs-
Freiwillige Versicherung (GRV)
Aie kann nur auf Antrag erfolgen. Berechtigt sind alle Deutschen im In-
Mintestbeitrag: 79,60 € p.m.
Höchstbeitrag: 1.074,60 € p.m.
Fondsgebundene Lebensversicherung / Rentenversicherung
Hier hängt die Höhe der Leistungen von der Wertentwicklung der in einem besonderen Anlagestock angespartem Vermögenseinlagen abhängt. Da die Werte des Anlagestocks nicht vorhersehbar ist, können die Werte der Versicherungsleistung -
Förderberechtigte (Riester)
in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte; dazu gehören Arbeitnehmer und Auszubildende sowie pflichtversicherte Selbstständige
Beamte und Empfänger von Amtsbezügen. Die Riester-
Wehr-
Mütter und Väter während ihrer Kindererziehungszeit innerhalb von 36 Kalendermonaten nach der Geburt
Bezieher von voller Erwerbsminderungsrente sowie dienstunfähig geschriebene Beamte mit entsprechenden Versorgungsbezügen
Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen zu hohen Vermögens oder Einkommens ruht
Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken-
geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
Zusätzlich können Ehepartner vom förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt sind zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Siehe auch Ehegattenverträge
Förderquote (Riester)
Die Förderquote gibt an, wieviel % des Gesamtbeitrages, der in Ihren Vertrag fließt, durch die staatliche Förderung (Zulagen + Steuervorteil) abgedeckt wird. Bei einer Riesterrente kann die Förderquote bis zu über 80% betragen.