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Lexikon - die wichtigsten Fachbegriffe

 


Familienversicherung (KV)
Darunter versteht man die kostenfreie Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder in der GKV. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die vom Hauptversicherten überwiegend unterhalten werden, sowie Pflegekinder. Familienversicherte können - wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben - selbst Leistungsanträge stellen. Bei jüngeren Kindern stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag.

Für Kinder besteht Anspruch auf Familienversicherung

  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

  • bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind;

  • weiterhin bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schule und Berufsausbildung befinden;

  • über das 25. Lebensjahr hinaus für die Zeit, um die eine Schul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzögert wurde;

  • ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, selbst für Unterhalt zu sorgen.


Für Kinder, bei denen ein Elternteil nicht Mitglied de GKV - also privat versichert - ist, gilt als Besonderheit: Die Familienversicherung ist ausgeschlossen, wenn das Gesamteinkommen des nicht versicherten Ehegatten regelmäßig im Monat € 4.050,- (2009) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitgliedes ist.

Die Voraussetzungen für die Familienversicherung:
Die Familienangehörigen müssen sich gewöhnlich im Bundesgebiet aufhalten
dürfen nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sein
dürfen nicht versicherungsfrei sein (Ausnahme: geringfügige Beschäftigungen)
dürfen nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein, und
dürfen kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat in 2009 € 360,- überschreitet (bei Familienangehörigen, die keine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben). Für Familienangehörige in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erhöht sich diese Grenze auf € 400,-/Monat.

Zum Gesamteinkommen gehören insbesondere
Brutto-Arbeitsentgelt
Arbeitseinkommen
Einkünfte aus Vermögen, Vermietung und Verpachtung
der Zahlbetrag von Renten und Pensionen.

Nicht zum Gesamteinkommen gehören z.B.
BAföG
Kindergeld
Erziehungsgeld

Sind die Voraussetzungen für die Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen erfüllt, besteht ein Wahlrecht für das Mitglied, nicht für die Familienangehörigen. Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wird.

Freie Arztwahl (KV)
Es besteht freie Arztwahl unter den niedergelassenen (approbierten) Ärzten und Zahnärzten. Auch dürfen Heilpraktiker (nach dem Deutschen Heilpraktikergesetz) in Anspruch genommen werden, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Unterschiedliche Behandlung bei PKV und GKV:

Privat:
Behandlung im Vertragsverhältnis als Privatpatient durch alle niedergelassenen Ärzte/Zahn-ärzte. Heilpraktiker, soweit der Tarif nichts anderes vorsieht. Ein Wechsel des Behandlers ist möglich, auch ohne Überweisung.

Gesetzlich:
Behandlung im gesetzlichen Rahmen der "wirtschaftlichen Behandlungs- und Verordnungsweise" durch Ärzte und Zahnärzte, soweit zur Kassenpraxis zugelassen oder an der kassenärztlichen Versorgung beteiligt oder dazu ermächtigt. Es muss eine Versichertenkarte oder ein Überweisungsschein vorgelegt werden. Heilpraktikerleistungen sind nicht versichert.

Freiwillige Versicherung (GRV)

Aie kann nur auf Antrag erfolgen. Berechtigt sind alle Deutschen im In- und Ausland, sowie in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht bereits pflichtversichert sind. Jeder volle Euro-Betrag zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag ist ein zulässiger Beitrag:

Mintestbeitrag: 79,60 € p.m.
Höchstbeitrag: 1.074,60 € p.m.

Fondsgebundene Lebensversicherung / Rentenversicherung

Hier hängt die Höhe der Leistungen von der Wertentwicklung der in einem besonderen Anlagestock angespartem Vermögenseinlagen abhängt. Da die Werte des Anlagestocks nicht vorhersehbar ist, können die Werte der Versicherungsleistung - außer der vereinbarten Todesfalleistung - nicht garantiert werden. Verlustrisiko und Gewinnchance liegen beim VN.

Förderberechtigte (Riester)


  • in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte; dazu gehören Arbeitnehmer und Auszubildende sowie pflichtversicherte Selbstständige

  • Beamte und Empfänger von Amtsbezügen. Die Riester-Rente soll einen Ausgleich für die Einbußen bei der Altersversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz bieten

  • Wehr- und Zivildienstleistende

  • Mütter und Väter während ihrer Kindererziehungszeit innerhalb von 36 Kalendermonaten nach der Geburt

  • Bezieher von voller Erwerbsminderungsrente sowie dienstunfähig geschriebene Beamte mit entsprechenden Versorgungsbezügen

  • Empfänger von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, auch dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen zu hohen Vermögens oder Einkommens ruht

  • Empfänger von Vorruhestandsgeld sowie Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben


Zusätzlich können Ehepartner vom förderberechtigten Personen, die nicht selbst förderberechtigt sind zum förderberechtigten Personenkreis gehören. Siehe auch Ehegattenverträge

Förderquote (Riester)
Die Förderquote gibt an, wieviel % des Gesamtbeitrages, der in Ihren Vertrag fließt, durch die staatliche Förderung (Zulagen + Steuervorteil) abgedeckt wird. Bei einer Riesterrente kann die Förderquote bis zu über 80% betragen.


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