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Kapitalabfindung
Begriff der privaten Rentenversicherung. Betrag, der statt der laufenden Rentenzahlung als Einmalbetrag gewählt werden kann. Bei Riester-Renten darf die Kapitalabfindung 30% des garantierten Vertragsguthabens zu Rentenbeginn nicht überschreiten.

Kapitalisierung
Bei einer steuerlich nicht geförderten privaten Rentenversicherung ist es möglich, statt der Rente eine Kapitalabfindung zu wählen. Damit kann man von einer "Kapitalisierung" sprechen. Bei einer Riester-Rente ist es möglich, sich zu Rentenbeginn max. 30% des Vertragsguthabens auszahlen zu lassen. Siehe auch Kapitalabfindung.


Kapitalwahlrecht (PRV/KLV)

Recht des Versicherungsnehmers / Bezugsberechtigten, bei Fälligkeit der versicherten Rente stattdessen eine Kapitalauszahlung zu wälen. (umgekehrt:Rentenwahlrecht)

Karenzzeit (KV)

Durch die Vereinbarung einer Karenzzeit beginnt die Rentenzahlung nach Ablauf dieser Karenzzeit. Diese dauert in der Regel zwischen sechs und 24 Monaten und kann bei Vertragsbeginn festgelegt werden. Längere Karenzzeiten mindern den Beitrag.

Kindergeldberechtigte (Riester)
Die Kinderzulage bei Riester wird für jedes kindergeldberechtigte Kind gewährt. Kindergeld erhält, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Kinderzulage (Riester)
Neben der Grundzulage gibt es bei Riester auch die Kinderzulage. Bei einer Riester Rente gibt es für jedes Kind mit Anspruch auf Kindergeld eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 185 €. Für Kinder ab Geburtsjahr 2008 erhöht sich die Kinderzulage auf 300 € jährlich.
Haben beide Elternteile einen Riestervertrag, dann fleißen die Kinderzulagen in den Vertrag der Mutter. Auf übereinstimmende Erklärung können die Kinderzulagen auch in den Vertrag des Vaters fließen werden.

Konkrete Verweisung (BU)

Die Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Beruf, der den Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der bisherigen Lebensstellung entsprechen muss. Wenn zum Beispiel ein berufsunfähiger Masseur einen Beruf als medizinischer Bademeister tatsächlich ausübt und dieser Beruf seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, kann das Versicherungsunternehmen konkret auf diesen Beruf verweisen und die Zahlungen einstellen.

Kosteninformation
Der Riester-Anbieter ist verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsschluss eine gesonderte Information zu den anfallenden Abschluss- und Verwaltungskosten zu liefern.

Körperverletzung (BU)
Als Körperverletzung bezeichnet man solche Körperschädigungen, die durch ein plötzliches Ereignis (Unfall) hervorgerufen werden. Im Gegensatz zu einer Krankheit äußert sich eine solche Körperschädigung in Wunden, Brüchen, Verbrennungen, Verlust von Körperteilen. In der BU-Versicherung kann eine solche Körperverletzung zur Berufsunfähigkeit führen, wenn hierdurch der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Kostennachweis (Pflege)
Viele Leistungen der Pflegeversicherung werden erst nach dem Erbringen von Kostennachweisen erstattet. Für einige Leistungen muss zusätzlich ein spezieller Antrag gestellt und dann der Kostennachweis erbracht werden, bevor die Leistungen erstattet werden können.

Kräfteverfall (BU)
Eine der Gründe für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ist der körperliche oder geistige Kräfteverfall. Hier steht nicht eine akute Erkrankung im Vordergrund, sondern eine aus unterschiedlichen Gründen bestehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Krankenhaustagegeld (KV)
Die Krankenhaustagegeldversicherung sieht Barleistungen bei medizinisch notwendiger klinisch-stationärer Behandlung vor. Die Leistungen werden, im Gegensatz zu der Krankheitskostenversicherung, ohne Kostennachweis gezahlt – also auch aufgrund einer Bescheinigung des Krankenhauses über die Aufenthaltsdauer und den Grund der Behandlung (Diagnose).

Mit dem KHT können Kosten abgedeckt werden, die bei einem Krankenhausaufenthalt im persönlichen Bereich zusätzlich entstehen. Z.B.: Vertreter im Betrieb, Ersatzkraft für die Mutter, erhöhte Aufwendungen für Besuche bei auswärtigem Klinikaufenthalt usw.

Ein weiterer wichtiger Grund für das KHT ist das "Rooming-in" - d.h. Vater oder Mutter "wohnt" während der stationären Behandlung ihres Kindes im Krankenhaus. Bei dieser Mitaufnahme der Begleitperson/Bezugsperson berechnet das Krankenhaus eine Tagespauschale für Unterkunft und Verpflegung. Auch diese Aufwendungen lassen sich durch das KHT abdecken.
Ist das Rooming- in aus medizinischen Gründen notwendig, sind die einschlägigen Kosten bereits mit der Vergütung für die allgemeinen Krankenhausleistungen abgegolten. Vom Krankenhaus wird damm keine gesonderte Tagespauschale berechnet.

Krankenversicherungspflicht (KV)
Die Krankenversicherungspflicht erfasst alle Personen, die der sozialen Sicherung bedürfen. Das sind:

Arbeiter und Angestellte, wenn ihr Arbeitsverdienst unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegtPraktikantenvon Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetzdie in Einrichtungen der Jugendhilfe beschäftigt sind (Erziehungshilfe, Fürsorgeerzieher)die an Einrichtungen für Behinderte und berufsfördernden Maßnahmen teilnehmenund mitarbeitende Familienangehörigeünstler und Publizisten

Für einen Teil dieser Personengruppen sieht der Gesetzgeber ein Befreiungsrecht von der gesetzlichen Versicherungspflicht vor.

Krankheitskostenvollversicherung (KV)
Die Krankheitskostenvollversicherung gibt Schutz für das gesamte Krankheitsrisiko. Im Gegensatz zur GKV kann der Versicherungsschutz individuell ausgerichtet werden.

Eine Krankheitskostenvollversicherung bei der PKV bietet durch die individuellen Gestaltungsmöglichkeiten entscheidende Vorteile gegenüber dem genormten Versicherungsschutz in der GKV. Besonders wichtig: Der Beitrag für eine private Krankenversicherung ist trotz wesentlich besserer Leistungen meist niedriger als bei den gesetzlichen Kassen.

Krankheitskostenzusatzversicherung (KV)

Die Krankheitskostenzusatzversicherung sieht Versicherungsschutz für einzelne Kostenbereiche vor. Hauptsächlich handelt es sich um Leistungsarten, die den Versicherungsschutz bei der GKV ergänzen. Die PKV bietet umfassende Tarifprogramme, und zwar sowohl für die stationäre als auch für die ambulante Behandlung. Versichert werden können z.B. die Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer) sowie die Restkosten bei ambulanter Behandlung, die dem Versicherten als Kassenpatient oder als Privatpatient verbleiben.

Kündigung wegen Beitragsanpassung (KV)

Muss der Versicherer wegen steigendem Leistungsbedarf die Beiträge anpassen / erhöhen, kann der Versicherungsnehmer die Versicherung vorzeitig kündigen. Das gleiche gilt für die Minderung der Leistungen.
Die außerordentliche Kündigung muss bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dem Versicherer zugegangen sein. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, kann sich der Versicherungsnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.

Kündigung (Riester)
Es besteht die Möglichkeit zur Kündigung des „Riester-Vertrages“. Alternativ kann der Versicherte, bei finanzieller Notlage (wegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit z. B.), für eine Zeit die Freistellung seiner Beiträge bei der Versicherung beantragen.

Kuren/ Sanatoriumsbehandlung (KV)

Kuren
Eine Kur dient der Vorbeugung einer gesundheitlichen Fehlentwicklung, der Festigung des Gesundheitszustandes oder der Erholung nach einer Krankheitsphase.

Eine Kur liegt vor, wenn unter ärztlicher Aufsicht nach einem bestimmten Plan aufgrund gemachter Erfahrungen natürliche und ortsgebundene Heilfaktoren (z.B. Wasser, Luft, Wärme, Klima und Ruhe) angewendet werden. Es sollen durch milde Behandlungs- und Einflussnahmen die eigenen Körperkräfte aktiviert werden, durch Schulungen und Vorträge eine gesundheitsbewusste Lebensführung und Ernährungsweise gefördert werden.

Sanatoriumsbehandlung
Eine Sanatoriumsbehandlung erfolgt mit denselben Mitteln und Zielen wie eine Kur, aber zusätzlich mit Unterkunft, Pflege, Verpflegung und Behandlungsangeboten im Sanatorium.

Kurortklausel (KV)
 
Für eine ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort wird keine Leistung erbracht, es sei denn,

die versicherte Person hat ihren ständigen Wohnsitz in einem Heilbad/Kurortambulante Heilbehandlung wird während eines vorübergehenden Aufenthaltes in dem Heilbad/Kurort aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung notwendig.

Dies dient der Vermeidung einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme aus den Ambulanttarifen. Versicherte Personen sollen nicht die Möglichkeit haben, für die Behandlung einer Krankheit, aufgrund derer sie sich in dem Heilbad oder Kurort aufhalten, Leistungen in Anspruch zu nehmen, da die Überprüfung und Abgrenzung, ob es sich um eine medizinisch notwendige Behandlung handelt oder nicht in den meisten Fällen sehr schwierig ist.

Bei Personen, die einen Kurort aufsuchen, wird der Arzt nämlich i.d.R. nicht als Ambulanz für die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer akuten Erkrankung, sondern als Kur- oder Badearzt aufgesucht.


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