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Lexikon - die wichtigsten Fachbegriffe

 

Schädliche Verwendung (Riester)
Verwendet man das im Sparvertrag angesammelte Kapital vorzeitig bzw. nicht für die private Altersrente, wird das als schädliche Verwendung bezeichnet. Sie hat zur Folge, dass der Riester-Sparer die gesamten bisher erhaltenen Förder-Beträge im Rahmen der Riester Rente zurück zahlen muss.

Schwere-Krankheiten-Versicherung
Eine Schwere-Krankheiten-Versicherung (Dread-Disease) bietet eine Absicherung für eine Vielzahl schwerer Krankheiten. Die Versicherung zahlt bei Feststellung einer dieser Krankheiten und/oder im Todesfall die vereinbarte Versicherungsleistung in Form einer Einmalzahlung aus. Nicht jeder Anbieter sichert die gleichen Krankheiten / die gleiche Anzahl an Krankheiten ab.

Sockelbeträge (Riester)
Siehe Mindestbeitrag

Sofortrabatt (Wohnriester)
Zahlt der Sparer bei Rentenbeginn die Steuerschuld auf einen Schlag, gibt es einen Sofortrabatt von 30%. Das Wohnförderkonto gilt dann mit 70% als steuerpflichtige Einnahme.

Sofortleistung (Pflege)
Zusätzlich zur erstmaligen Pflegerentenzahlung wird eine einmalige Sofortleistung gezahlt. Diese finanzielle Hilfe ist z.B. für Umbaumaßahmen oder Umzugskosten wichtig.

Sozialgesetzbuch (SGB)
Das SGB gliedert sich in folgende Teile:
SGB I Allgemeiner Teil
SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung
SGB X Verwaltungsverfahren
SGB XI Gesetzliche Pflegeversicherung

Sonderausgabenabzug (Riester)
Betrifft die Einkommenssteuererklärung. Bei Abschluss einer Riester-Rente können jährlich bis zu 2.100€ als Sonderausgaben abgezogen werden. Diesen Sonderausgabenabzug können beide Ehegatten für ihre jeweiligen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag geltend machen.

Sozialhilfe
(Pflege)
Pflegebedürftigen Personen steht im Bedarfsfall eine bedarfsorientierte Sozialleistung zu. Die Leistungen sind abhängig vom Vermögen bzw. vom Einkommen der pflegebedürftigen Person. Sozialhilfe kann in der Regel erst dann beantragt werden, wenn alle finanziellen Reserven erschöpft sind. Der Sozialhilfeträger darf bei den nächsten Angehörigen Regress holen.

KINDER HAFTEN FÜR IHRE ELTERN

Staatliche Zulagen (Riester)

Ein Riestervertrag wird mit staatlichen Zulagen gefördert. Wer den Mindesteigenbetrag von 4% seines Einkommens in die Riesterrente einzahlt, erhält jährlich die volle Zulage von 154 €. Für jedes Kind werden weitere Zulagen gewährt. Die jährliche Kinderzulage beträgt 185€. Für Kinder ab Geburtsjahr 2008 erhöht sich die Kinderzulage auf 300 € jährlich.

Stationäre Pflege (Pflege)
Als vollstationäre Pflege wird die Pflege in speziellen Einrichtungen bezeichnet. Diese findet statt, wenn die häusliche Pflege einer pflegebedürftigen Person nicht gewährleistet ist, sowohl langfristig als auch als kurzfristige Zwischenlösung.

Steuerersparnis
Siehe Sonderausgabenabzug.

Steuerprogression
Der Sonderausgabenabzug für Riesterverträge wirkt sich besonders stark aus, wenn der riester-Sparer mit seinem Einkommen in der Steuerprogression ist.

Subsidiarität (KV)
Die Subsidiarität bestimmt beim Zusammentreffen mehrerer Leistungsträger die Reihenfolge in der Inanspruchnahme. Ist im Vertrag eine Subsidiarität vereinbart, so ist der VN verpflichtet, erst die Leistungen des anderweitigen Versicherers in Anspruch zu nehmen. Im Bereich der PKV besteht eine Subsidiarität: Bei Ansprüchen auf Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung oder der GRV auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge ist ein Leistungsanspruch nur für die Aufwendungen gegeben, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.

Summenversicherung
Die Summenversicherung folgt dem Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung. Bei Eintritt des Versicherungsfalls erbringt der Versicherer unabhängig von der Entstehung und dem Umfang eines hierdurch verursachten Schadens die vereinbarte summenmäßige Leistung. Unter die Summenversicherung fallen z.B. Krankentagegeldversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung.
Über Obligenheitsvereinbarungen wird eine evtl. Bereicherung des Versicherten verhindert. So dürfen Verträge nur entsprechend des tatsächlichen Bedarfs abgeschlossen werden.

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