Versicherungsvergleich: online Versicherung Vergleich und Information, Versicherungsvergleich kostenlos


Direkt zum Seiteninhalt

Die Basisrente: steuerliche Vorteile

Versicherung > Basisrente

Angebot anfordern
______________________________________________________________________________________

Der Staat fördert die Basisrente über eine hohe steuerliche Abzugsmöglichkeit der Beiträge. Gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind die Beiträge zur Basisrente steuerlich abzugsfähig. Sie können im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden.


Höchstbeiträge: 20.000€ oder 40.000€

Die staatliche Förderung der Basisrente erstreckt sich auf maximal 20.000€ bei Singles, und auf 40.000€ bei Verheirateten. Für die Jahre 2005 bis 2025 gilt eine Sonderregelung. Für das Jahr 2009 können 68% der Vorsorgebeiträge von der Steuer abgesetzt werden. Dieser %-Satz begann in 2005 bei 60%. Er erhöht sich in den einzelnen Jahren jeweils um 2% pro Jahr, bis 2025 100%, und somit die volle Absetzbarkeit erreicht ist.

Nachgelagerte Besteuerung der Bezüge

Auszahlungen aus Basisrenten Verträgen werden steuerlich genauso behandelt wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Versteuert wird der sogenannte Besteuerungsanteil der Rente, also der Teil der Rente, der über den jeweils gültigen Rentenfreibetrag hinausgeht.
Die nachgelagerte Besteuerung ist ein großer Vorteil der Basisrente. Während des Erwerbslebens, wenn der Versicherte aufgrund der Progression einem hohen Steuersatz unterliegt, fallen keine Steuern an. Erst im Rentenalter bei einem sinkenden Steuersatz werden diese berechnet.

Übergangsregel zur Besteuerung der Renten

Aktuell liegt der steuerpflichtige Prozentsatz bei 58% und steigt bis 2020 jedes Jahr um 2%. Ab diesem Jahr steigt der Anteil für die Besteuerung der Basisrente dann nur noch um 1% pro Jahr. Erst 2040 wird dann 100% der Rentenzahlung steuerpflichtig sein.

Der steuerpflichtige Anteil der Basisrente ist immer derselbe wie der der gesetzlichen Rente. Der im ersten Jahr des vollen Rentenbezugs steuerfreie Anteil der gesetzlichen Rente und der Basisrente wird auf Dauer festgeschrieben.


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü