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Vererbung von Riester
Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings gehen dann bereits gewährte Zulagen und steuerliche Erleichterungen verloren. Die Förderung bleibt nur dann erhalten, wenn der hinterbliebene Ehepartner das Restkapital auf einen eigenen Riester Vertrag überträgt oder sich das Geld als laufende Hinterbliebenenrente auszahlen lässt. Eine Waisenrente an die kindergeldberechtigten Kinder ist ebenfalls unschädlich.
Versicherungsfall (KV)
Versicherungsfall in der Krankheitskosten-
Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft und die Entbindung. Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) soweit hierfür Leistungen vereinbart sind.
In der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Versicherungslücken
Versicherungslücken sind Zeiten, in denen vom Versicherten keine Rentenbeiträge in die GRV gezahlt werden. Beispiel: Langzeitarbeitslose, welche keine Leistung mehr vom Arbeitsamt bekommen, Hausfrauen die nicht arbeiten gehen, nicht versicherungspflichtige Selbständige oder Minijobber gehören zu diesem Personenkreis. Sie alle erleiden Versicherungslücken, welche den Rentenanspruch mindern.
Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern (KV)
Arbeitnehmer ist, wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht: feste Arbeitszeiten, bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind ein Kennzeichen für dieses Beschäftigungsverhältnis. Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht entfällt allerdings, wenn das tatsächlich erzielte regelmäßige Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt und auch in den letzten drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überstiegen hat.
GmbH:
Zu den Arbeitnehmern gehören auch Geschäftsführer einer GmbH, sofern sie nicht Gesellschafter sind. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter, liegt eine Arbeitnehmertätigkeit dann nicht vor, wenn dieser aufgrund seines Kapitalanteils oder aufgrund besonderer Abmachungen im Gesellschaftervertrag maßgebenden Einfluss auf die Entschließungen des Unternehmens hat.
Bürgerlich rechtliche Gesellschaft:
Gesellschafter einer bürgerlich rechtlichen Gesellschaft sind Unternehmer; sie zählen deshalb nicht zu den Arbeitnehmern.
KG:
Ein persönlich haftender Gesellschafter einer KG (Komplementär) ist ebenfalls Unternehmer. Ein Kommanditist ist Arbeitnehmer, sofern er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlich und wirtschaftlich abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegenüber der KG als Arbeitgeber steht.
OHG:
Nicht zu den Arbeitnehmern gehören auch Gesellschafter einer OHG.
AG:
Ebenso zählen Vorstandsmitglieder einer AG und stellvertretende Mitglieder des Vorstands nicht zu den Arbeitnehmern.
Versicherungspflicht bei Auszubildenden (KV)
Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz sind versicherungspflichtig. Auszubildende in öffentlichen Verwaltungen sind versicherungsfrei.
Werden Jugendliche in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines karitativen Erziehungsheimes nach Art der Ausbildung in gewerblichen Betrieben ausgebildet, ist auch hier von einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auszugehen. Das Gleiche gilt für Ausbildungsverhältnisse der durch vormundschaftlichen Beschluss an die Fürsorge überwiesenen Jugendlichen, die in einem Erziehungsheim aufgenommen sind.
Versicherungspflicht bei Studenten (KV)
Mit dem Beginn eines Studiums tritt Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung ein (§ 5 (1) Nr. 9 SGB V). Ausnahme:
Es besteht generell Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. Beamte, studierende Arbeitnehmer mit Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze usw.) oder es besteht bereits Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. als Arbeitnehmer oder als Rentenempfänger). Versicherungspflicht tritt ferner so lange nicht ein, als der Student Anspruch auf Familienkrankenhilfe nach § 10 SGB V hat.
Als Studium gilt die wissenschaftliche Ausbildung an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder Fachhochschulen. Nicht als Studium gilt der Besuch von sonstigen Bildungseinrichtungen wie Akademien (soweit diese nicht Hochschulen sind), Fachschulen, Berufsschulen, Colleges usw. Nicht erfasst werden von der studentischen Versicherungspflicht auch Gasthörer an Hochschulen.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Semester, frühestens jedoch am Tag der Einschreibung an der Hochschule. Sie endet 7 Monate nach Semesterbeginn. Die Versicherungspflicht beginnt für weitere 7 Monate erneut, wenn sich der Student an der Hochschule zurückmeldet. Auf diese Weise setzt sich die Versicherungspflicht bis zur Beendigung des Studiums fort. Vorher endet sie nur dann, wenn nach anderen Vorschriften Versicherungspflicht eintritt (z.B. als Arbeitnehmer usw.).
Die studentische Krankenversicherungspflicht endet mit Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. nach Vollendung des 30. Lebensjahres (bei bestimmten Sonderfällen sind Ausnahmeregelungen möglich).
Wer als Student von der studentischen Versicherungspflicht erfasst wird, kann sich hiervon befreien lassen (s. dazu Stichwort Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht).
Versicherungspflicht in der GKV (KV)
Selbständige, Freiberufler und Beihilfeberechtigte unterliegen grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Arbeitnehmer unterliegen zunächst der Versicherungspflicht in der GKV. Übersteigt allerdings ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze, sind sie nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV.
Unter die Versicherungspflicht in der GKV fallen in der Regel folgende Personengruppen (die genauen Regelungen zur Versicherungspflicht finden Sie in § 5 SGB V):
Arbeiter und Angestellte, es sei denn, ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die Versicherungspflichtgrenze.
Auszubildende
Praktikanten (unter bestimmten Voraussetzungen)
Künstler und Publizisten (nach Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG))
Studenten (ggf. Befreiungsmöglichkeit)
Rentner (unter bestimmten Voraussetzungen / ggf. Befreiungsmöglichkeit)
Landwirte (nach Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Behinderte (unter bestimmten Voraussetzungen)
Arbeitslose, soweit sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Sofern sie unmittelbar zuvor privat versichert waren, gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine Befreiungsmöglichkeit.
Arbeitlose, soweit sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Nicht versicherungspflichtig in der GKV sind jedoch Arbeitslosengeld II Empfänger, sofern der Bezug nach dem 1.1.2009 beginnt und sie unmittelbar zuvor privat versichert waren.
seit 01.04.2007: Personen, die bisher weder in der GKV noch in der PKV versichert sind und der GKV zuzuordnen sind sowie Personen die nicht versichert sind und zuvor gesetzlich versichert waren.
Entfällt die Versicherungspflicht in der GKV, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der GKV oder zum Wechsel in die PKV.
Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze wird auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt und ist ausschlaggebend, ob Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen oder nicht. In 2010 beträgt sie € 49.950,– jährlich bzw. € 4.162,50,– monatlich (bei 12 Monatsgehältern). Für Personen, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Versicherungspflichtgrenze versicherungsfrei und privat versichert waren, beträgt sie in 2010 € 45.000,– jährlich bzw. € 3.750 monatlich (bei 12 Monatsgehältern).
Bei Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze tritt unter folgenden Voraussetzungen Versicherungsfreiheit ein:
Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn ihr tatsächlich erzieltes regelmäßiges Einkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. “Tatsächlich“ bedeutet, dass die Versicherungsfreiheit auch dann nicht tangiert wird, wenn es innerhalb eines Jahres zu einer Unterbrechung der Beschäftigung kommt, aber das Einkommen dieses Jahres insgesamt die Grenze übersteigt.
Versicherungsvertrag: Allgemeine Erklärung (KV)
Der Krankenversicherungsvertrag ist ein Vertrag des Bürgerlichen Rechts; er wird zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer abgeschlossen. Wie jeder andere bürgerlich-
Der Krankenversicherungsvertrag unterliegt den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie den Richtlinien des Versicherungsvertragsgesetzes. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nebst Tarifbedingungen und die Tarife.
Da es sich bei dem Krankenversicherungsvertrag um einen bürgerlich-
Der Versicherungsvertrag verpflichtet den Versicherer, die vereinbarte Leistung im Versicherungsfall zu erbringen, und den Versicherungsnehmer zur Zahlung des Beitrages.
Verweisung (BU)
Beim Abschluss einer BU-
Volle Erwerbsminderungsrente (GRV)
In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es keine Berufsunfähigkeitsrente mehr. Hier werden nur noch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gezahlt. Eine volle Erwerbsminderungsrente wird gezahlt, wenn die verbliebene Arbeitskraft weniger als drei Stunden täglich beträgt.
Vorvertragliche Anzeigepflicht (LV; RV, KV, BU)
Wird bei Vertragsabschluss der Gesellschaft ein für die Übernahme der Gefahr bedeutender Umstand vom Antragssteller nicht angezeigt, so ist die Gesellschaft berechtigt:
Die Beiträg entsprechend der größeren Gefahr zu erhöhen.
Den Vertrag zu kündigen.