Z - Versicherungsvergleich | Versicherungsmakler | online Versicherung Vergleich und Information | Versicherungsvergleich kostenlos

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Z

 

Zahlungsschwierigkeiten
Bspw. Krankheit oder Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass der Versicherte eine Zeit lang die Beiträge zur Riester-Rentenversicherung nicht mehr aufbringen kann. Hier sollte man sich mit seinem Anbieter in Verbindung setzen. I.d.R. bestehen Möglichkeiten wie z. B. die Beitragfreistellung.

Zertifizierung (Riester)
Eine Riester Rente unterliegt der staatlichen Zertifizierung. Mit der Erteilung des Zertifikats durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) ist gewährleistet, dass der Altersvorsorgevertrag förderfähig ist.

Um das Zertifikat zu erhalten, müssen Riester-Verträge folgende Bedingungen erfüllen:

  • zu Rentenbeginn stehen mind. die eingezahlten Beiträge plus staatliche Zulage zur Verfügung. Dies bedeutet: das Vorsorgekapital ist vor Verlusten geschützt und bleibt in jedem Fall erhalten.


  • Lebenslange Rente: Riester-Renten, die von Lebensversicherungsunternehmen angeboten werden, bieten dies ohnehin. Für Auszahlungspläne der Banken und Fondssparpläne ist vorgeschrieben, dass ein Teil des zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapitals in eine Rentenversicherung eingebracht wird. Diese Versicherung setzt die monatlichen Auszahlungen vom 85. Lebensjahr an lebenslang fort.


  • Leistung frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahrs


  • Verteilung der Abschlusskosten auf 5 Jahre


  • UnisexTarif


  • Es muss sichergestellt sein, dass mit Beginn des Rentenbezuges höchstens einmalig max. 30 % des Altersvorsorgevermögens aus der Riester-Rente entnommen werden können.


  • Auszahlungen werden zu 100 % mit dem individuellen Steuersatz versteuert


  • Immobilienfinanzierung / Wohn-Riester möglich


Zertifizierungsstelle (Riester)
Zertifizierungsstelle für alle Produkte der Altersvorsorge ist das BAV, das Bundesaufsichtamt für Versicherungswesen. Der Anbieter eines Altersvorsorgeproduktes muss den Antrag auf Zertifizierung stellen. Das BAV prüft dann, ob die gesetzlichen Anforderungen an die Vertragsbedingungen erfüllt sind.

Zulagen (Riester)
Die Förderung erfolgt über jährliche Zulagen, die auf das Riesterkonto gezahlt werden. Dabei gibt es die Grundzulage von 154 € für jeden Ehegatten und die Kinderzulagen für jedes Kind in Höhe von 185 €. Für Kinder, die ab 2008 geboren werden, erhöht sich die Zulage auf 300 €. Zum Riester Tarifvergleich.

Zulagenantrag (Riester)
Zulagen werden nur gewährt, wenn vom Riester-Sparer auch ein Zulagenantrag gestellt wurde. Normalerweise muss das jährlich aufs Neue geschehen, allerdings gibt es seit 2005 auch die Alternative, einen so genannten Dauerzulagenantrag zu stellen, durch den die jährliche Antragsstellung entfällt.

Zulagenvertrag (Riester)
Der zulagenvertrag besteht nur aus den Zulagen als einzige Einzahlungsform, es muss kein eigenes Kapital eingezahlt werden, was aber natürlich freiwillig dennoch erfolgen kann. Zulagenverträge können nur mittelbar zulagenberechtigten Personen abschließen, also die Ehepartner der unmittelbar Zulagenberechtigten.

Zentrale Zulagenstelle (Riester)
Sowohl die Berechnung der Riester Förderung als dann auch die Auszahlung in Form der Gutschrift auf den Sparvertrag wird von einer zentralen Stelle durchgeführt, der so genannten zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen. Es handelt sich dabei um einen Teil der deutschen Rentenversicherung mit Sitz in Berlin. Bei allen Fragen und Reklamationen bezüglich der Riester Förderung kann man sich als Bürger an die zentrale Zulagenstelle wenden.

Zusatzbeitrag für Kinderlose  (Pflege)

Die Pflegeversicherung verteilt von Eltern zu Kinderlosen um. Eltern ziehen zwar die nächste Generation an Pflegeversicherungszahlern auf, erhalten aber bei Alterspflegebedürftigkeit nur die gleichen Pflegeleistungen wie die Kinderlosen, obwohl die Pflegeversicherung auf künftige Beitragszahler, also Kinder angewiesen ist. Aus diesem Grund wirde ein "Kinderlosigkeitsmalus" eingeführt.
Danach müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung seit 1. Januar 2005 einen um 0,25 % höheren Beitragssatz zahlen als zuvor, sofern sie mindestens 23 Jahre alt, aber nicht vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Damit zahlen sie statt 0,975 % einen Beitrag in Höhe von 1,225 % ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts. Der Arbeitgeberanteil bleibt unberührt und beträgt 0,975 %.

Pflegeversicherte, die Kinder erziehen oder erzogen haben, sind von der Zahlung des Zusatzbeitrags befreit, wenn sie dem Arbeitgeber einen Nachweis über die Elterneigenschaft vorlegen. Bezieher von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslose, Rentner) müssen den Elternstatus dem zuständigen Sozialleistungsträger gegenüber belegen.

Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü