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Die Riesterrente: Zulagen

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Die Zulagen in €


Grundzulage  154 € pro Jahr

Kinderzulage  300 € pro Jahr, 185 € pro Jahr für Kinder die vor 2008 geboren sind.


Die volle Zulage – 154 Euro Grundzulage und 185 bzw. 300 Euro pro Kind – gibt es nur, wenn der Versicherte einen sogenannten Mindesteigenbeitrag beisteuert. Dieser Beitrag ist jeweils abhängig von den im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkünften. Bei Beamten werden die Besoldung beziehungsweise die Amtsbezüge zugrunde gelegt. Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, erhält die Zulage nur anteilig. Grundsätzlich spielt es keine Rolle, aus welchen Quellen die Beiträge stammen. Eine Ausnahme sind vermögenswirksame Leistungen. Hierfür gibt es keine Zulage. Dies gilt auch für prämienbegünstigte Aufwendungen, zum Beispiel Aufwendungen, für die eine Wohnungsbauprämie gewährt werden kann.

Mindest- und Höchstbeitrag


Ab 2008 beläuft sich der Mindesteigenbeitrag auf 4% der erzielten Einkünfte abzüglich der staatlichen Zulage. Wer will, kann auch mehr in seine Riester-Rente einzahlen. Die staatliche Förderung ist jedoch auf den Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs begrenzt. Ab 2008 sind dies pro Jahr 2.100 € abzüglich Zulage. Der Mindesteigenbeitrag wird immer aus dem Einkommen des Vorjahres ermittelt, auch dann, wenn das aktuelle Einkommen erheblich geringer ist. Die Höhe des beitragspflichtigen Vorjahreseinkommens ist beispielsweise der Jahresmeldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung zu entnehmen. Für Beamte gilt: Die Besoldungsstelle muss die Höhe des Vorjahreseinkommens zur Ermittlung des Eigenbeitrages im ersten Quartal jedes Jahres an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermitteln. Hierzu muss der Beamte seiner  Besoldungsstelle eine Einwilligung erteilen.


Berechnung des Mindesteigenbeitrags

Bsp. für eine alleinerziehende Mutter, 1 Kind, Buttoeinkommen 30.000 € p.a. im Jahr 2010

4 % von 30.000 €

1.200 €

- Grundzulage

154 €

-Kinderzulage

185 €

Mindesteigenbeitrag für 20011

861 €

Natürlich kann sie auch einen geringeren Eigenbeitrag leisten. Dann werden jedoch die Zulagen anteilig gekürzt.

Besonderheiten


Was gilt für Ehepaare?
Ehepaare, bei denen beide Partner förderberechtigt sind, rechnen ihren jeweiligen Mindestbeitrag getrennt aus. Ist nur ein Ehepartner förderberechtigt, zahlt der Förderberechtigte seinen Mindestbeitrag ein. Der nicht förderberechtigte Partner muss keine eigenen Beiträge einzahlen. Auf seinen Vorsorgevertrag fließt nur die Zulage. Um den Mindesteigenbeitrag des förderberechtigten Partners zu ermitteln, werden die beiden Zulagen zusammengerechnet.

Geringverdiener
Wer so wenig verdient, dass sein errechneter Mindesteigenbeitrag geringer ist als der sogenannte Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro, oder im Jahr zuvor gar kein Einkommen erzielt hat, zahlt dennoch mindestens den Sockelbeitrag. Um die volle Zulage zu erhalten, müssen Geringverdiener also wenigstens 60 Euro im Jahr in ihren Riester-Vertrag einzahlen.

Mehrere Verträge
Förderberechtigte können so viele Riester- Verträge abschließen, wie sie wollen. Gefördert werden aber nur maximal zwei Vorsorgeverträge. Zum Beispiel eine Betriebsrente und ein privater Riester-Vertrag. Die Zulage gibt es aber immer nur einmal, sie wird dann auf die beiden Verträge verteilt. Ehepartner, die selbst nicht förderberechtigt sind, können die Zulage nur für einen Vertrag bekommen. Der Sonderausgabenabzug kann auch für mehr als zwei Verträge genutzt werden.

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